des Vereines
ÖSTERREICHISCHE GESELLSCHAFT FÜR
ZAHN-, MUND- UND KIEFERHEILKUNDE
VEREIN ÖSTERREICHISCHER ZAHNÄRZTE (gegr. 1861)
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
§ 2 Zweck
§ 3 Maßnahmen zur Erfüllung des Zweckes
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
§ 6 Organe des Vereines
§ 7 Hauptversammlung
§ 8 Aufgaben und Befugnisse der Hauptversammlung
§ 9 Der Vorstand
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
§ 11 Sitzungen des Vorstandes
§ 12 Tagungspräsident
§ 13 Mitgliedsbeitrag
§ 14 Rechnungsprüfer
§ 15 Schiedsgericht
§ 16 Auflösung des Vereines
§ 17 Virtuelle Versammlungen
Präambel
Die Österreichische Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Verein
österreichischer Zahnärzte, wird in der Folge kurz "ÖGZMK" genannt. Die ÖGZMK ist ein
Verein, der gleichzeitig einen Verband darstellt. Mitglieder sind Landesgesellschaften und
Fachgesellschaften.
Anstelle geschlechtsspezifischer Begriffe werden die bisherigen Sachbegriffe wie Vorstand,
Präsident, Vizepräsident, etc. geschlechtsneutral und ohne jegliche Diskriminierung verwendet.
§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen:
ÖSTERREICHISCHE GESELLSCHAFT FÜR ZAHN-, MUND- UND KIEFERHEILKUNDE,
VEREIN ÖSTERREICHISCHER ZAHNÄRZTE (gegr. 1861) - abgekürzt ÖGZMK.
Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet von Österreich, Sitz ist in Wien.
(1) Der Zweck des Vereines ist:
Die Förderung der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (ZMK) in Österreich (zur besseren zahnmedizinischen und medizinischen Versorgung der Bevölkerung), speziell
a. der wissenschaftlichen Forschung und
b. der ärztlichen Fortbildung auf dem Gebiet der ZMK
c. der Zusammenarbeit mit den gesetzlichen Standesvertretungen der ZMK, mit den für die ZMK zuständigen Universitätskliniken und sonstigen an der Fortbildung beteiligten Institutionen
d. der Zusammenarbeit mit geeigneten Organisationen des In- und Auslandes.
(2) Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet:
er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO (Bundesabgabenordnung); diesem Zwecke dient allenfalls anfallendes Vereinsvermögen, das auch zur Risikoabdeckung der unter § 3 Abs 1 der Vereinsstatuten angeführten Maßnahmen dient.
Er kann wirtschaftliche Geschäftsbetriebe im Rahmen der Gemeinnützigkeit im Sinne §§ 34 ff BAO selbst oder durch Körperschaften mit/ohne eigener Rechtspersönlichkeit durchführen.
§ 3
Maßnahmen zur Erfüllung des Zweckes
(1) Als ideelle Mittel zur Erfüllung des Vereinszweckes dienen:
2. Bildung von Arbeitsgemeinschaften.
3. Herausgabe oder Förderung fachwissenschaftlicher Zeitschriften.
4. Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten durch direkte Förderung auf Ansuchen.
5. Periodische Auslobung eines wissenschaftlichen Preises.
6. Durchführung oder Mitarbeit bei einer periodisch stattfindenden wissenschaftlichen Tagung, genannt „ÖSTERREICHISCHER ZAHNÄRZTE-KONGRESS“ unter Beifügung der Jahreszahl und des Tagungsortes.
7. Unterstützung zahnmedizinischer Bibliotheken und Museen.
8. Beitritt zu Vereinigungen, die dem Vereinszweck förderlich sind.
9. Eingaben und Petitionen an die Behörden und Abgaben von Stellungnahmen zu ZMK politischen Themen.
10. Verleihung von Auszeichnungen gemäß Geschäftsordnung des Vorstandes.
(2) Die dem Verein zur Erreichung seiner Zwecke zur Verfügung stehenden materiellen Mittel bestehen aus:
1. Mitgliedsbeiträgen.
2. Spenden und sonstigen Zuwendungen jeder Art.
3. Einnahmen aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen.
4. Einnahmen aus Publikationen, ehrenamtlicher Tätigkeit und sonstigen Aktivitäten.
5. Einnahmen aus der Vermögensverwaltung wie z.B. Zinseinnahmen durch Bankeinlagen.
(3) Der Verein ist zur Verfolgung seiner Zwecke berechtigt, gemäß Geschäftsordnung Arbeitsgemeinschaften zu bilden. Arbeitsgemeinschaften, das sind für gewisse Bereiche der Zahnmedizin zeitlich beschränkte vom Vorstand der ÖGZMK eingerichtete Projekte ohne eigene Rechtspersönlichkeit bzw. Finanzhoheit.
(4) Bedient sich der Verein zur Erfüllung seiner Zwecke Dritter („Erfüllungsgehilfen“), stellt er durch geeignete Maßnahmen (zB vertragliche Vereinbarungen) sicher, dass dessen Wirken wie sein eigenes Wirken anzusehen ist.
(5) Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke (siehe § 2) verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Eine Begünstigung von Personen durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen ist ausgeschlossen.
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
2. Außerordentliche Mitglieder können vom Vereinsvorstand als geeignet befundene juristische Personen werden, auch wenn sie nicht den Voraussetzungen des § 4.1.1 entsprechen.
(2) Für die Mitglieder gemäß Abs. 1 gelten folgende Regelungen:
2. Außerordentliche Mitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge, sie sind vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen.
(3) Rechte der Mitglieder
2. Außerordentliche Mitglieder haben Sitz, aber keine Stimme in der Hauptversammlung.
3. Mittelbare Mitglieder sind berechtigt, zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen an der periodisch stattfindenden wissenschaftlichen Tagung teilzunehmen. Insbesondere können mittelbare Mitglieder an der Hauptversammlung der ÖGZMK teilnehmen, haben hier aber kein Stimmrecht sondern Antragsrecht (siehe § 7.11.4)
4. Jedes mittelbare Mitglied ist Mitglied bei einem oder mehreren ordentlichen Mitglied(ern). Ein mittelbares Mitglied hat jedoch bei einem ordentlichen Mitglied als „Hauptmitglied“ geführt zu werden. Eine Hauptmitgliedschaft bei mehreren ordentlichen Mitgliedern ist ausgeschlossen. Die Führung des Hauptmitgliederverzeichnisses erfolgt in der gemeinsamen Datenbank gem. § 4.2. lit. c)
(4) Pflichten der Mitglieder
2. Sie sind insbesondere dazu verpflichtet:
b) den Mitgliedsbeitrag jeweils im ersten Quartal eines jeden Jahres zu zahlen.
c) jeweils mit Stand 31. Dezember des vergangenen Jahres die Zahl der mittelbaren Mitglieder (Hauptmitglieder lt. § 3.3.4) in der lt. Geschäftsordnung vereinbarten Form bis 31. Jänner an den Verband zu melden und insbesondere die gemeinsame OnlineDatenbank zu aktualisieren
d) Änderungen in ihrem Vorstand dem Verband in der vom Vereinsgesetz vorgesehenen Frist mitzuteilen,
e) einen Tätigkeitsbericht für die Hauptversammlung termingerecht einzureichen,
f) bei Neueintritten die Statuten vorzulegen sowie Änderungen der bestehenden Statuten nach Genehmigung durch die Vereinsbehörde dem Verbandsvorstand in geeigneter Form zu übermitteln. (§ 41.1, § 51.3)
(5) Mitglieder haben auf die Rückerstattung von Beiträgen oder auf Teile des Vermögens des Vereins keinen Anspruch.
(6) Wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen aus dieser Satzung nicht nachkommt, kann der Vorstand angemessene Maßnahmen gegen dieses Mitglied beschließen, um es zur Einhaltung seiner Verpflichtungen zu veranlassen. Das Präsidium kann bei Verstößen der Verpflichtung zur Einhaltung des Mitgliedsbeitrages eine Aussetzung des aktiven Wahlrechts des betroffenen Mitgliedes verfügen.
(1) Die Mitgliedschaft endet bei:
2. Austritt, der mittels eingeschriebenen Briefes jeweils zum Jahresende erfolgen kann. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er bis 30. September schriftlich erklärt wird (Datum des Poststempels).
3. Ausschluss eines Mitglieds wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten (z.B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz mehrmaliger Mahnung; die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt) oder wegen verbandsschädigenden Verhaltens.
4. Ausschluss wegen Vorliegen von Gründen, die eine Aufnahme verhindert hätte.
(2) In den Fällen zu §5.1.3 und §5.1.4 entscheidet der Vorstand mittels einfacher Mehrheit. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen nach Zustellung der entsprechenden schriftlichen Mitteilung über den Ausschluss schriftlich das Schiedsgericht anzurufen.
(1) Organe des Vereins sind:
2. Der Vorstand.
3. Die Rechnungsprüfer.
4. Das Schiedsgericht.
(1) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie wird von den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern gebildet. Die mittelbaren Mitglieder sind lediglich teilnahmeberechtigt und ergeben sich deren sonstige Rechte aus den übrigen Bestimmungen der Statuten.
(2) Alljährlich einmal hat der Präsident die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
(3) Außerordentliche Hauptversammlungen sind durch den Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen, wenn der Vorstand es im Interesse des Vereines für nötig erachtet oder wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder (Gesellschaften) oder die Rechnungsprüfer dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt/verlangen.
(4) Der Präsident kann auch allein eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn Gefahr im Verzug ist.
(5) Kommt der Präsident oder – im Falle seiner Verhinderung – einer der Vizepräsidenten seine Verpflichtung zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrags nach, so kann die Einberufung durch den Vorstand, die Rechnungsprüfer oder jene ordentlichen Mitglieder erfolgen, welche vorher schriftlich die Einberufung verlangt haben.
(6) Die Einladung zur Hauptversammlung, samt Bekanntgabe der Tagesordnung, ergeht per Email an alle Mitglieder und mittelbaren Mitglieder. Das Emailabsendungsdatum muss mindestens vier Wochen vor dem Termin der Hauptversammlung liegen.
(7) Die Hauptversammlung ist zum festgesetzten Termin ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Ordentliche Mitglieder werden durch ihre befugten Organe vertreten.
(8) Die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung, sowie einer über Beschluss des Vorstandes einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung, erstellt der Vorstand, bzw. bei Anwendung des § 7 Abs. 4 der Präsident. Jedenfalls in die Tagesordnung aufzunehmen ist die Behandlung von rechtzeitig eingereichten Anträgen gem. § 8 Abs 2.
(9) Ergänzungen der Tagesordnung können in der Hauptversammlung selbst über Antrag eines – auch mittelbaren - Mitgliedes beschlossen werden. Der Antrag gilt als angenommen, wenn mindestens ein Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen den Antrag unterstützen.
(10) Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten, seinem Stellvertreter oder einem von ihm beauftragten Vorstandsmitglied geleitet.
(11) Das Stimmrecht in der Hauptversammlung:
2. Das Stimmrecht richtet sich nach den bis 31.12. des vergangenen Jahres in die gemeinsame Datenbank eingetragenen Hauptmitgliedern der ordentlichen Mitglieder (lt. § 4 4.2 c).
3. Ein Mitglied kann sich durch das bevollmächtigte Organ eines anderen Mitglieds vertreten lassen. Hierzu ist eine schriftliche Vollmacht spätestens zu Beginn der Hauptversammlung vorzulegen, die ausdrücklich nur für die jeweilige Hauptversammlung gilt. Ein bevollmächtigtes Organ kann nicht mehr als 1 weiteres Mitglied vertreten. Jedes bevollmächtigte Organ hat in der Hauptversammlung so viele Stimmen wie die Summe der Hauptmitglieder jener mittelbaren Mitglieder, die es vertritt.
4. Mittelbare Mitglieder haben ein Recht auf Wortmeldungen und Antragsrecht (lt. Geschäftsordnung).
(12) Der Hauptversammlung können nach Vorstandsbeschluss – ohne Wahl- und Stimmrecht – Berater, Sachverständige und Gäste beigezogen werden.
(13) Die Hauptversammlung kann sich eine Geschäfts- und Wahlordnung geben.
§ 8
Aufgaben und Befugnisse der Hauptversammlung
(1) Die Aufgaben und Befugnisse der Hauptversammlung sind insbesondere:
2. Die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes zu beschließen.
3. Die Wahl des Präsidiums (siehe § 9.1).
4. Die Wahl des Veranstalters/Tagungspräsidenten für den „ÖSTERREICHISCHEN ZAHNÄRZTE-KONGRESS“.
5. Die Wahl der Rechnungsprüfer.
6. Die Festsetzung der Beitragsordnung der ordentlichen Mitglieder.
7. Die Beschlussfassung über eingegangene Anträge.
8. Die Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereines.
9. Vorzeitige Enthebung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder von ihrer Funktion.
(2) Anträge zur Hauptversammlung die nicht vom Vorstand gestellt werden sind mindestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung durch Einschreibebrief beim Sekretariat des Vereines einzureichen.
(3) Für eine Statutenänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Alle übrigen Beschlüsse werden in der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst.
(4) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines ist in § 16 dieser Statuten geregelt.
(5) Die Stimmenabgabe in der Hauptversammlung ist grundsätzlich geheim. Falls dagegen von niemandem ein Einwand erhoben wird, kann sie jedoch auch offen erfolgen. In diesem Fall erfolgt sie durch Handaufheben. Dies ist nur dann zulässig, wenn keine einzige Gegenstimme vorliegt.
Zur Beschlussfassung (einfache Stimmenmehrheit) sind sowohl
(b) die Mehrheit der durch anwesende Delegierte vertretenen mittelbaren Mitglieder (=Einzelpersonen, lt. § 7.11.2) vonnöten (Doppelte Mehrheit).
(6) Die außerordentlichen Hauptversammlungen haben dieselben Befugnisse wie die Hauptversammlungen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß.
(1) Der Vorstand des Vereines besteht aus dem Präsidium (Präsidenten, max. 3 Vizepräsidenten, dem Generalsekretär, dem Finanzreferenten, dem ARGE-Sprecher), den Delegierten, den Redakteuren (§ 3. 1.3 und § 9. 1.4) und den Beiräten. Als Delegierte gelten je ein entsandtes Vorstandsmitglied der ordentlichen Mitglieder.
2. Der ARGE-Sprecher vertritt die Interessen sämtlicher ARGEs mit Sitz und Stimme im Vorstand. Er wird von allen ARGE-Leitern dem Vorstand vorgeschlagen und mit einfacher Mehrheit von der Hauptversammlung gewählt und gehört dem Präsidium an.
3. Dem Vorstand gehört weiters je ein Redakteur einer allfälligen(r) vom Verband herausgegebenen Zeitschrift(en) mit Sitz und Stimme an.
4. Beiräte sind Vorstandmitglieder, die zwar einen Sitz im Vorstand, aber keine Stimme haben.
b. ein Vertreter der Bundeszahnärztekammer.
5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre und endet mit der Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Präsidiums (§9.1) vor Beendigung der Amtsdauer aus, so kooptiert der Vorstand ein neues Präsidiumsmitglied mit Sitz und Stimme. Dessen Amtsdauer endet mit der nächsten Hauptversammlung.
Diese wählt ein neues Präsidiumsmitglied entsprechend §9 Abs 1.
Dessen Amtsdauer endet mit der Funktionsperiode des bestehenden Vorstandes.
(4) Der Vorstand agiert auch erforderlichenfalls als beschlussfähiges Gremium, um die zahnheilkundliche Versorgung betreffende Meinungsbildungen abgeben zu können. Für diese ist eine Zweidrittel-Mehrheit im Vorstand erforderlich. Als Sprecher fungiert der Präsident oder eine vom Vorstand bestimmte Person.
(1) Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben des Vereines, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung oder einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
(2) Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Hauptversammlung vorbehalten sind, bereitet der Vorstand vor.
(3) Der Präsident oder einer der Vizepräsidenten vertreten jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein nach außen. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident oder jedes weitere Vorstandsmitglied berechtigt, auch in Angelegenheiten die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen. Diese Anordnungen bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(4) Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen oder Referenten berufen bzw. ARGEs einrichten.
(5) Dem Finanzreferenten obliegt die finanzielle Gebarung des Vereines.
(1) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten, im Verhinderungsfalle von einem Vizepräsidenten, nach Bedarf per E-Mail einberufen. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn der Präsident oder mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies verlangen. Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen. In dringenden Fällen kann hiervon abgewichen werden.
(2) Die Vorstandssitzung ist zum festgesetzten Termin ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder beschlussfähig, wenn der Präsident bzw. sein befugter Vertreter die Sitzung eröffnet.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Jedes stimmberechtigte Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Zu den Sitzungen (oder bestimmten Tagesordnungspunkten) des Vorstandes können nach Vorstandsbeschluss Berater beigezogen werden.
(1) Der Tagungspräsident des „ÖSTERREICHISCHEN ZAHNÄRZTE-KONGRESSES“ wird von der Hauptversammlung gewählt. Ihm obliegt im Einvernehmen mit dem Vorstand die Vorbereitung der „Jahrestagung“ („ÖSTERREICHISCHER ZAHNÄRZTE-KONGRESS“). Der Tagungspräsident nimmt an den Vorstandssitzungen, die der Vorbereitung des wissenschaftlichen Programmes dienen, stimmberechtigt teil.
Die ordentlichen Mitglieder haben für jedes ihrer Mitglieder (mittelbaren Mitglieder) Beitragsanteile gemäß der von der Hauptversammlung beschlossenen Beitragsordnung zu entrichten.
(1) Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung gewählt und gehören nicht dem Vorstand an. Sie haben die finanzielle Gebarung und den Rechnungsabschluss zu überprüfen und der Hauptversammlung zu berichten. Sie können gemeinsam die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung verlangen.
(2) Die Rechnungsprüfer stellen den Antrag auf Entlastung des Finanzreferenten.
(3) Die Amtsdauer der Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre und endet mit der Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig.
(1) Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist ausschließlich ein Schiedsgericht berufen. Das Schiedsgericht besteht aus fünf mittelbaren Mitgliedern des Vereines. Je zwei von diesen macht jeder Streitteil namhaft. Die namhaft Gemachten wählen ein fünftes mittelbares Mitglied des Vereines zum Vorsitzenden. Kommt über die Wahl des Vorsitzenden keine Einigung zustande, so entscheidet das Los zwischen den von beiden Seiten Vorgeschlagenen.
(2) Das Schiedsgericht entscheidet vereinsintern endgültig.
(3) Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden anwesend sind. Es entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung und nur mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Die Hauptversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über dessen Liquidation zu beschließen. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes hat die Hauptversammlung einen oder mehrere Liquidatoren zu bestellen und Beschluss darüber zu fassen, wem das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist.
In jedem Fall hat das Vermögen einer zahnärztlichen oder sonstigen ärztlichen wissenschaftlichen gemeinnützigen Organisation in Österreich zuzufließen, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung verwenden darf.
(1) Versammlungen nach diesen Statuten, das sind Sitzungen des Vorstandes, der Hauptversammlung und außerordentlicher Hauptversammlungen, können auch virtuell durchgeführt werden, wobei unter „virtuell“ zu verstehen ist, dass alle oder einzelne Teilnehmer nicht physisch anwesend sind.
(2) Für die Einberufung und die Durchführung von virtuellen Versammlungen gelten, soweit in diesem Punkt nichts anderes bestimmt ist, dieselben gesetzlichen und vertraglichen Regelungen wie für sonstige Versammlungen dieser Art.
(3) Die Durchführung einer virtuellen Versammlung ist zulässig, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Versammlung von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht. Dabei muss es jedem Teilnehmer möglich sein, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen. Virtuelle Versammlungen sollen vorrangig im Wege einer Videokonferenz durchgeführt werden.
(4) Falls einzelne, höchstens jedoch die Hälfte der Teilnehmer nicht über die technischen Mittel für eine akustische und optische Verbindung mit der virtuellen Versammlung verfügen oder diese Mittel nicht verwenden können oder wollen, so ist es auch ausreichend, wenn die betreffenden Teilnehmer nur akustisch mit der Versammlung verbunden sind.
(5) Die Entscheidung, ob eine virtuelle Versammlung durchgeführt werden soll und welche
Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, ist von jenem Organ oder Organmitglied zu treffen, das die betreffende Versammlung einberuft. Dabei sind sowohl die Interessen des Vereins als auch die Interessen der Teilnehmer angemessen zu berücksichtigen.
(6) In der Einberufung der virtuellen Versammlung ist anzugeben, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Versammlung bestehen.
(7) Wenn bei einer virtuellen Versammlung Anlass zu Zweifeln an der Identität eines Teilnehmers besteht, so ist seine Identität auf geeignete Weise zu überprüfen.
(8) Der Verein ist für den Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich, als diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind.
Wien, 17. März 2021